Abstammungsrechtsreform in den Niederlanden nimmt Fahrt auf…


Die Niederlande haben ein fortschrittliches Familienrecht. Es wird noch fortschrittlicher werden. Vor einiger Zeit hatte eine Staatskommission über Anpassungen im Abstammungsrecht beraten, die in einem umfassenden Bericht mündeten (vgl. dazu hier im Blog). Die niederländische Regierung nimmt diese Ergebnisse nun zum Anlass, um konkrete Reformen im Abstammungsrecht anzugehen:

Hierzu zählen eine gesetzliche Regelung der Leihmutterschaft, die Schaffung eines Registers mit Informationen zu den Entstehungszusammenhängen einer Person und eine Regelung zur Teilsorge bei mehr als zwei Eltern. Dies geht aus einem Schreiben der Minister Dekker (Rechtsbescherming) und Van Engelshoven (Onderwijs, Cultuur en Wetenschap) an die Parlamentskammern im Namen des Kabinets hervor (vgl. die Pressemitteilung der Regierung vom 12.7.2019, abrufbar hier; das Schreiben ist abrufbar hier).

1. Leihmutterschaft

Bereits bislang war Leihmutterschaft in den Niederlanden zulässig. Als Rechtsgrundlage fungierte bislang ein ministerieller Erlass, der sog. Planningsbesluit In-vitrofertilisatie, der wiederum auf die Richtlijn ,Hoogtechnologisch draagmoederschap‘ van de Nederlandse Vereniging voor Obstetrie en Gynaecologie van 1999 verwies. Ein umfassendes gesetzliches Regelwerk existierte – abgesehen von fragmentarischen strafrechtlichen Regelungen – allerdings nicht. Eine Abstammungszuordnung der Wunscheltern war über ein vereinfachtes Adoptionsverfahren möglich. Im Einzelnen bestanden allerdings große Unsicherheiten und Streitpunkte.

Die gegenwärtigen Reformpläne der Regierung sehen vor, diese Rechtsunsicherheiten zu beseitigen. Ganz konkret sehen die Regierungspläne Folgendes vor:

  • Abstammungsrechtliche Zuordnung der Wunscheltern mit Geburt des Kindes
  • Richterliche Prüfung der Voraussetzungen der Leihmutterschaft im Vorfeld
  • Regelung grenzüberschreitender Sachverhalte mit Formulierung von anerkennungsrechtlichen Mindeststandards

Das Papier formuliert dabei konkrete Voraussetzungen und schlägt bereits Detailregelungen vor.

2. Register zu Entstehungszusammenhängen einer Person

Ferner soll ein Register zu den Entstehungszusammenhängen einer Person neu eingeführt werden. Das bisherige Register, das lediglich Informationen über die genetische Abstammung bei medizinisch-assistierter Reproduktion nach der Wet donorgegevens kunstmatige bevruchting enthält, soll erweitert werden auf ein umfassendes Register über Entstehunszusammenhänge einer Person. Darin erfasst werden sollen nicht nur die Informationen zur genetischen Abstammung, insb. bei Samen- und Eizellspende, sondern auch die Informationen über die Geburtsmutter bei Leihmutterschaft, da diese Informationen entscheidende Bedeutung für die Kindesentwicklung haben. Ferner sollen in das Register auch Adoptionsvorgänge aufgenommen werden, so dass daraus die ursprünglichen Eltern des Kindes ersehen werden können.

3. Teilsorge bei mehr als zwei Eltern

Immer mehr Kinder wachsen heute in alternativen Familienformen auf. Dies führt zu einer Pluralisierung von Elternschaft, d.h. ein Entfallen von Elternschaftsrollen auf mehr als zwei Personen. Eltern eines Kindes sind heute immer häufiger mehr als zwei Personen, etwa in Sieffamilien, Reproduktionsfamilien etc. Da in der Regel nur die rechtlichen Eltern die elterliche Sorge für das Kind ausüben (Zwei-Eltern-Prinzip), kann es zu Situationen kommen, in denen nicht-rechtliche Elternteile keine Sorgerechte ausüben können, dies in der Alltagssituation aber nützlich und erforderlich ist. Beispielsweise verfügt der Stiefelternteil nicht über ein elterliches Sorgerecht. Die Regierungspläne sehen daher vor, ein Teilsorgerecht für Personen, die als sozialer oder faktischer Elternteil beim Aufziehen eines Kindes eine bedeutende Rolle gespielt haben, einzuführen, das eine Wahrnehmung von Sorgerechten in alltäglichen Fragen gestattet (z.B. ggü. der Schule bzw. bei einem Arztbesuch). Nicht vorgesehen ist die Übertragung eines vollen elterlichen Sorgerechts. Maximal zwei Personen können zusätzlich zu den zwei sorgeberechtigten rechtlichen Eltern ein Teilsorgerecht in diesem Sinne erhalten. Das Teilsorgerecht soll im Grundsatz bestandt haben, d.h. beispielsweise auch nach einer Trennung des rechtlichen Elternteils vom Stiefelternteil.

Die Regierungspläne sprechen sich demgegenüber gegen eine Einführung einer rechtlichen Mehrelternschaft bzw. die Schaffung von vollen elterlichen Sorgerechten für mehr als zwei Personen aufgrund der damit einhergehenden faktischen und rechtlichen Schwierigkeiten aus. Die Staatskommission hatte entsprechende Regelungen allerdings gefordert.


Zum Schreiben der beiden Minister gelangen Sie hier.

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