BayVGH: Keine Handhabe bei Vaterschaftsanerkennungen zur Aufenthaltstitelerschleichung


RSprech neu KopieDer BayVGH hat entschieden, dass seit der Nichtigerklärung des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB durch das BVerfG (siehe dazu den Beitrag hier im Blog) im Jahre 2013 keine öffentlich-rechtliche Handhabe bei missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen zur Aufenthaltstitelerschleichung besteht. Auch § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG böte, so das Gericht, keine Lösung. Die Norm erklärt den Familiennachzug für unzulässig, wenn feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen.Der BayVGH geht aufgrund der Gesetzgebungshistorie davon aus, dass § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG Vaterschaftsanerkennungen nicht erfasst, da die Gesetzesbegründung lediglich die Adoption nennt und, da die Bestimmung bewusst mit Blick auf die damals noch nicht für nichtig erklärte Regelung des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB gestaltet worden sei, auch nicht erfassen wolle.

Ferner bestehe das Problem auch dann, so der BayVGH, wenn man Vaterschaftsanerkennungen unter die Norm fassen würde: Das Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen leite sich nämlich aus der deutschen Staatsangehörigkeit des minderjährigen Kindes ab, das von dem nicht aufenthaltsberechtigten Elternteil versorgt werde. Ganz Ähnliches ergäbe sich auch im EU-Recht aus der Unionsbürgerschaft.

Dem BayVGH ist in seiner Einschätzung zuzustimmen. Das geltende Staatsangehörigkeits- und Aufenthaltsrecht enthält derzeit keine Mittel, um missbräuchlichen Aufenthaltstitelerschleichungen beizukommen. Im StAG kann zwar noch an § 35 StAG gedacht werden. Dieser enthält die Möglichkeit, eine durch rechtswidrigen (weil etwa auf Täuschung beruhenden) Verwaltungsakt erlangte Staatsangehörigkeit durch Rücknahme dieses Verwaltungsaktes zu beseitigen. Der Staatsangehörigkeitserwerb im Falle der Vaterschaftsanerkennung erfolgt gem. § 4 StAG jedoch automatisch, d.h. ohne Verwaltungsakt, weshalb § 35 StAG diese Fälle nicht erfasst.

Wie in der zivilrechtlichen Diskussion (Stichwort: Rechtsmissbräuchlichkeit der Vaterschaftsanerkennung, siehe dazu meinen Beitrag im Kuckucksvaterblog) drängt sich auch im öffentlich-rechtlichen Kontext die Frage auf, ob nicht das allgemeine Rechtsmissbrauchsverbot helfen kann. Dieses gilt als rechtsethisches Prinzip letztlich auch im Öffentlichen Recht.

Der Staatsangehörigkeitserwerb durch das Kind kann, sofern die Anerkennung der Vaterschaft und damit die Schaffung der Voraussetzungen für den Staatsangehörigkeitserwerb lediglich zum Zwecke der Aufenthaltstitelerschleichung mit Blick auf den nicht aufenthaltsberechtigten Elternteil erfolgt ist, rechtsmissbräuchlich sein. Die Kriterien, die für den Verlust der Staatsangehörigkeit im Wege der Rechtsmissbrauchskorrektur mit Blick auf Art. 16 GG heranzuziehen sind, hat das BVerfG in seiner Entscheidung aus dem Jahre 2013 zu § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB eingehend dargestellt. Auch das Recht der Europäischen Union kennt das Verbot des Rechtsmissbrauchs.

Letztlich ist aber auch der Weg über das allgemeine Rechtsmissbrauchsverbot nicht zielführend. Es fehlt insoweit an einem wichtigen Element: dem formellen Gesetz! Art. 16 Abs. 1 S. 2 GG stellt die Voraussetzung auf, dass der Verlust der Staatsangehörigkeit (ein solcher träte ein, wenn im Wege der Rechtsmissbrauchskorrektur der Staatsangehörigkeitserwerb umgekehrt würde) aufgrund eines Gesetzes erfolgen muss. Gemeint ist hier ein formelles Gesetz. Das allgemeine Rechtsmissbrauchsverbot erfüllt diese Voraussetzungen allerdings nicht.

Damit ist festzuhalten, dass das Rechtsmissbrauchsverbot zwar grundsätzlich eine Handhabe zur Verhinderung von Aufenthaltstitelerschleichungen durch Vaterschaftsanerkennungen bieten könnte, es allerdings deshalb nicht zur praktischen Wirksamkeit gelangt, da es an einer formellen gesetzlichen Grundlage des Verbots im Staatsangehörigkeitsrecht fehlt.

Dem Gesetzgeber ist daher anzuraten, eine Regelung, dem Vorbild des § 27 Abs. 1a AufenthG folgend, in das StAG aufzunehmen, denn so viel ist sicher:  Eine Lösung der aufenthalts- und staatsangehörigkeitsrechtlichen Problematik sollte dort erfolgen, wo sie sich stellt: im Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsrecht. Im Abstammungsrecht ist sie jedenfalls fehl am Platz!

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