EGMR: Keine Verletzung der EMRK im Leihmutterschaftsfall Paradiso/Campanelli gegen Italien


Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hat mit Urteil vom 24.1.2017 (Nr. 25358/12) entschieden, dass die italienischen Behörden durch die staatliche Inobhutnahme eines von einer ukrainischen Leihmutter geborenen Kindes, das mit den italienischen Wunscheltern nicht genetisch verwandt ist, nicht gegen die EMRK verstoßen haben.

Anders hatte dies noch die Kammerentscheidung vom 21. Januar 2015  (siehe hierzu den Bericht in diesem Blog) gesehen. Hier hatte der EGMR noch einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK festgestellt und die Rechtsprechungslinie in seinen Entscheidungen Menesson u. Labassée jew. gegen Frankreich konsequent fortgesetzt (zu diesen siehe hier im Blog). Auf Antrag Italiens wurde die Entscheidung aber an die Große Kammer verwiesen (siehe hierzu in diesem Blog).

Die aktuelle Entscheidung wird in diesem Blog in Kürze detailliert in einem Gastbeitrag von Frau Dr. Elisabeth Unger besprochen werden.

Der Volltext der Entscheidung findet sich hier.

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