EGMR: Transsexualität und Wechsel des Ehestatus


RSprech neu KopieDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 16.7.2014 (Beschwerde Nr. 37359/09) erneut zur Frage der Konventionsmässigkeit des Erfordernisses, den ehelichen Status als Voraussetzung für die Anerkennung der Geschlechtsumwandlung bei Transsexualität zu wechseln, entschieden (Az: 37359/09, große Kammer). Das Gericht sieht im konkreten Fall keinen Verstoß gegen die EMRK.

Das finnische Recht hatte als Voraussetzung der Anerkennung der Umwandlung des Geschlechts bei transsexuellen Personen vorgesehen, dass vor finaler Anerkennung der Zuordnung zum neuen Geschlecht eine bestehende Ehe mit dem Konsens der Ehegattin in eine eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft umgewandelt oder geschieden werden müsse. Sowohl Ehe als auch eingetragene Lebenspartnerschaft haben nach finnischem Recht, laut Urteilswortlaut, nahezu dieselben rechtlichen Wirkungen. Die Ehe ist als Familienform allerdings verschiedengeschlechtlichen Paaren vorbehalten, die eingetragene Lebenspartnerschaft steht gleichgeschlechtlichen Paaren offen.

Der Antragsteller, ein 1963 geborener Mann, der sich 2006 einer Geschlechtsumoperation unterzogen hatte und nun die Eintragung als Frau beantragte, machte geltet, diese gesetzliche Regelung verstosse gegen Art. 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben).

Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Familien- und Privatleben) durch das finnische Recht. Art. 8 EMRK verpflichte einen Staat nicht gleichgeschlechtliche Ehen zuzulassen, die Mitgliedstaaten hätten hier vielmehr einen weiten Beurteilungsspielraum. Insoweit verwies der EGMR auf seine bisherige Rechtsprechung, mit der das Urteil in Einklang steht. Das Urteil ist hier abrufbar.

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