Neues vom EGMR zur Leihmutterschaft


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Wer einmal eine Reise tut… der hat möglicherweise erhebliche Probleme mit der gesamten Familie in sein Heimatland zurückzukehren. Das gilt jedenfalls dann, wenn mit der Auslandsreise eine medizinische Reproduktion einhergeht. So erging es im Frühjahr 2013 einem belgischen Ehepaar, das mit einer ukrainischen Leihmutter die Austragung eines Kindes vereinbart hatte.  

Im Februar 2013 wurde das Kind geboren, im darauffolgenden März versuchten die Wunscheltern von den belgischen Behörden ein Einreisedokument für das Kind zu erhalten. Die Behörden verweigerten dies, was dazu führte, dass die Wunscheltern aufgrund des auslaufenden Visums die Ukraine ohne das Kind verlassen mussten. Um das Kind kümmerte sich zwischenzeitlich eine beauftragte Nanny. 

Gegen die ablehnenden Entscheidungen und die erzwungene Trennung von Wunscheltern und Kind gingen die Wunscheltern vor dem EGMR vor (Nr.29176/13). Der EGMR bestätigte die belgischen Behörden allerdings in ihren Entscheidungen und lehnte einen Konventionsverstoß ab. 

Da ein Einreisedokument mittlerweile erteilt worden war, blieb lediglich über die Frage der erzwungenen Trennung der Wunscheltern von ihrem Kind zu entscheiden. Vorgebracht worden war hier insbesondere ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK (Recht auf Privat und Familienleben). 

Das Gericht führt hierzu aus, dass zwar von einem Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK auszugehen sei, da auch ein künftig geplantes Familienleben unter den Schutzbereich falle und durch die Nichterteilung der Einreisedokumente eine faktische Trennung zwischen Eltern und Kind bewirkt worden war, durch die die geplante Herstellung des Familienlebens zunächst verhindert wurde. Dies sei jedoch letztlich gerechtfertigt. Einem Staat könne nicht die Pflicht auferlegt werden, ungeprüft Einreisedokumente für im Ausland per Leihmutterschaft gezeugte Kinder auszugeben, insbesondere dann nicht, wenn die Wunscheltern nur unzureichend nachgewiesen hätten, unter welchen Umständen die Elternschaft zustande gekommen sei. Im konkreten Fall hatten die Wunscheltern lediglich eine ukrainische Geburtsurkunde vorgelegt, die weder die Tatsache der Leihmutterschaft, noch die Methode der medizinischen Befruchtung auswies.

Leihmutterschaften werfen neben diesen insbesondere praktischen Fragen erhebliche ethische und internationalprivatrechtliche Probleme auf. Nicht zuletzt hat der jüngste Fall des behinderten Zwillingskindes Gammy, der von einer thailändischen Leihmutter für ein australisches Ehepaar ausgetragen und dessen Aufnahme von diesen aufgrund der Behinderung abgelehnt worden war, die öffentliche Wahrnehmung auf die Thematik gelenkt (vergleiche den Bericht der Süddeutschen Zeitung oder der BBC). In Deutschland sind Leihmutterschaften verboten. Ob das Verbot tatsächlich greift, darf bezweifelt werden. Im Ausland gelten nämlich andere Regeln, unser Nachbarland, die Niederlande, kennt beispielsweise kein solches generelles Verbot. Über die Einführung einer Regelung soll eine 2014 eingesetzte Kommission beraten. In Griechenland ist Leihmutterschaft beispielsweise erlaubt. Menschen bleiben nicht ihr Leben lang in einem Land, sie ziehen um, gerade in einem die Mobilität fördernden Europa. Die Frage der Anerkennung von im Wege der Leihmutterschaft begründeten Familienbeziehungen wird daher auch in Deutschland praktisch relevant. Deshalb fordert auch der Deutsche Anwaltverein zu Recht, dass der Gesetzgeber sich der Thematik annimmt (siehe hierzu folgenden Link). Eines sollte hierbei vermieden werden, dass die rechtlichen Fragen zulasten der Kinder geklärt werden. Das Kindeswohl muss eine entscheidende Rolle bei der Regulierung spielen.


Aktuelle Publikationen zum Thema Leihmutterschaft finden sich hier:

In diesem Blog ist die Thematik ebenfalls hier erörtert worden:

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4 Antworten zu “Neues vom EGMR zur Leihmutterschaft”

  1. Hallo Herr Reuß,
    ich hätte eine Frage bezüglich Leihmutterschaft in Griechenland.
    Ich habe ein Ehepaar als Freunde in Deutschland, die schon lange versuchen ein Kind durch eine Leihmutterschaft zu bekommen. In der USA wäre es ideal aber aber leider sehr teuer. Ich habe jetzt gelesen dass es in Griechenland jetzt auch erlaubt ist für Ausländer, ist es wahr? Könnten Sie mir bitte mehr Auskünfte geben wie die Lage u. Gesetze derzeit in Griechenland sind.
    Vielen dank,
    S. Dellecase

    • Sehr geehrter Herr Dellecase,

      haben Sie besten Dank für Ihren Kommentar und Ihre Anfrage, die ich leider nicht umfassend beantworten kann. Ich darf Ihnen keine Beratung zu einer Leihmutterschaftsgestaltung mit Bezug auf Griechenland geben, da eine Beratung insoweit der Anwaltschaft vorbehalten ist. Ich habe allerdings von einer griechischen Kollegin gehört, dass in Griechenland seit kurzer Zeit auch Personen, die keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Griechenland haben, eine Leihmutterschaft durchführen können. Kommen die Wunscheltern allerdings zurück nach Deutschland, stellen sich erhebliche Schwierigkeiten bei der Anerkennung der Elternschaft. Nach herrschender Ansicht verstößt eine Leihmutterschaft gegen den ordre public. Da die Anerkennung der rechtlichen Elternschaft von Einzelfall zu Einzelfall stark variieren kann, sollte kundiger Rechtsrat eingeholt werden.

      Es tut mir leid, dass ich keine weiteren Hinweise geben kann.

      Besten Gruß

      Philipp Reuß

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