Richtervorlagen zum Verbot der gemeinschaftlichen Adoption durch gleichgeschlechtliche Partner unzulässig!


Rechtsprechung KopieAm 19. Februar des vergangenen Jahres hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, das das Verbot der Sukzessivadoption (Annahme eines Kindes durch einen Lebenspartner, das zuvor von dem anderen Lebenspartner adoptiert worden ist) bei gleichgeschlechtlichen Partnern gegen das Grundgesetz verstößt (BVerfG, Urteil vom 19. Februar 2013 – 1 BvL 1/11 und 1 BvR 3247/09). Ebenfalls seit letztem Jahr anhängig ist die Frage, ob auch das Verbot der gemeinschaftlichen Adoption (§ 1741 II 1 BGB i.V.m. § 9 VI, VII LPartG) gegen das Grundgesetz verstößt. Das AG Berlin-Schöneberg hatte die Frage  dem BVerfG im Wege der Richtervorlage gem.
Art. 100 Abs. 1 GG in zwei Verfahren vorgelegt (vgl. der Bericht in diesem Blog http://wp.me/p3xZoF-2z). Das BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats) hat mit Beschluss vom 23.1.2014, veröffentlicht am 21.2.2014 (vgl. http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20140123_1bvl000213.html), diese Richtervorlage als unzulässig verworfen.

Der Grund für diese Entscheidung liegt darin, dass das AG Berlin-Schöneberg die Begründungsanforderungen an eine Richtervorlage nicht eingehalten hat. Das BVerfG führt zu den Begründungserfordernissen Folgendes aus (Rn. 21, 22):

Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügt ein Vorlagebeschluss nur, wenn die Ausführungen des Gerichts erkennen lassen, dass es sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 127, 335 <355 f.>; stRspr). Hierfür muss das vorlegende Gericht in nachvollziehbarer und für das Bundesverfassungsgericht nachprüfbarer Weise darlegen, dass es bei seiner anstehenden Entscheidung auf die Gültigkeit der Norm ankommt und aus welchen Gründen das vorlegende Gericht von der Unvereinbarkeit
der Norm mit der Verfassung überzeugt ist (vgl. BVerfGE 105, 61 <67>; stRspr).

 

Die Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit der Norm müssen den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab nennen und die für die Überzeugung des Gerichts maßgebenden Erwägungen nachvollziehbar
darstellen. Dabei muss das Gericht jedenfalls auf naheliegende tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte eingehen (vgl. BVerfGE 86, 52 <57>) und die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 100 <104>; 79, 240 <243 f.>; 86, 71 <77>). Insbesondere muss sich der Vorlagebeschluss mit der maßgeblichen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 79, 240 <244 f.>;
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2011 – 1 BvL 10/11 -, juris, Rn. 13; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. August 2011 – 1 BvL 15/11 -, juris, Rn. 13).

Eine zulässige Richtervorlage erfordert daher nicht nur die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Frage und die Darlegung der Überzeugung des Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der betreffenden Regelung. Das Gericht hat sich im Vorlagebeschluss ferner substantiiert mit der einschlägigen Rechtsprechung und Fachliteratur des BVerfG auseinanderzusetzen. Das Begründungserfordernis ist gewissermaßen ein Schutzmechanismus des BVerfG, damit das Gericht nicht mit nicht substantiierten Normenkontrollanträgen überflutet wird.

Das AG Berlin-Schöneberg hat es in den beiden Verfahren versäumt sich eingehend mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur auseinanderzusetzen. Insbesondere die vorstehend erwähnte Entscheidung vom 19.2.2013 hat das Gericht in seinem Vorlagebeschluss vom 8.3.2013 nicht berücksichtigt. Das ist peinlich, aber nun nicht mehr zu ändern.

Was bedeutet dies nun für die Beteiligten der laufenden Verfahren? Zunächst ist mit der Entscheidung nun erst mal ein Zeitverlust verbunden, denn das BVerfG muss erneut mit der Sache befasst werden. Das AG Berlin-Schöneberg hat nun den Auftrag seinen Vorlagebeschluss nachzubessern und die Frage dem BVerfG erneut vorzulegen, sofern es an seiner materiell-rechtlichen Ansicht festhält, dass das Verbot gemeinschaftlicher Adoption gleichgeschlechtlicher Partner gegen das Grundgesetz verstößt, vgl. so Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge/Ulsamer/Müller-Terpitz, § 81 BVerfGG Rn. 28. Für die Beteiligten der Verfahren ist die heute bekanntgegebene Verwerfung damit jedenfalls keine Niederlage. Es wird allerdings noch einige Zeit dauern, bis die Rechtsfrage abschließend geklärt ist. Dies bedeutet gleichzeitig, dass die beteiligten Familien weiterhin mit der sicherlich belastenden Ungewissheit, ob eine gemeinschaftliche Adoption überhaupt möglich ist, leben müssen.

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2 Antworten zu “Richtervorlagen zum Verbot der gemeinschaftlichen Adoption durch gleichgeschlechtliche Partner unzulässig!”

  1. Das BVerfG handhabt die Zulässigkeitsanforderungen bei der konkreten Normenkontrolle in der Tat sehr streng. Man müsste vielleicht mal nachsehen, wann die BVerfG-Entscheidung vom 19.2.2013 veröffentlicht wurde – würde nicht ausschließen, dass das AG seinen Vorlagebeschluss vom 8.3.2013 zu diesem Zeitpunkt schon fertig formuliert hatte…

    • Ja, das ist in der Tat ein Aspekt, der Beachtung finden muss. Das BVerfG hat dazu in seinem Beschluss Stellung genommen. Das Urteil war danach schon vor dem Vorlagebeschluss veröffentlicht und abrufbar. Wann der Vorlagebeschluss textlich fertig gestellt wurde (ob vor oder nach Veröffentlichung), kann mE rechtlich keinen Unterschied machen, denn wenn er noch nicht wirksam ergangen ist, kann das Urteil ja noch eingearbeitet werden.

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